Physiotherapeut (m/w/divers)


Physiotherapeut (m/w/divers)

zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Vollzeit, befristet für 1 Jahr

                                             

Die Fachklinik Satteldüne ist eine Rehabilitationsklinik der Deutschen Rentenversicherung Nord. Wir behandeln ständig 165 Patienten im Kindes- und Jugendalter mit chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Mukoviszidose, allergischen Erkrankungen der Haut, Ernährungsstörungen (Adipositas) sowie mit psychosomatischen Indikationen.

Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Durchführung von Atemtherapien bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Asthma und Mukoviszidose.

Sie besitzen möglichst bereits Erfahrung in der Atemtherapie und arbeiten gerne mit Kindern.

Sie sind kreativ, flexibel, haben Organisationstalent und engagieren sich mit Freude in unserem interdisziplinären Team.

Wir bieten Ihnen die Mitarbeit in einem kollegialen Team mit abwechslungsreichen Aufgaben. Neben der wunderschönen Natur der Insel Amrum runden umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie attraktive Angebote im Rahmen des Betriebssports unser Angebot ab.

Die Vergütung der Stelle erfolgt nach Entgeltgruppe E 9 a des TV-TgDRV mit den attraktiven Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes. Bei der Wohnungssuche unterstützen wir Sie gerne. Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.

Die Fachklinik Satteldüne liegt in einer der schönsten Ferienregionen Deutschlands. Kindergarten und Schule bis einschl. Sekundarstufe I befinden sich in unmittelbarer Nähe der Klinik.

Weitere Informationen über unsere Einrichtung finden Sie im Internet unter www.sattelduene.de.

Für Rückfragen steht Ihnen die Leitung der Physiotherapie, Birgit Dittmar, unter der Rufnummer 04682/34-4500 oder per Mail: birgit.dittmar@drv-nord.de gerne zur Verfügung.

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per mail an
antje.nissen@drv-nord.de oder an die:

Fachklinik Satteldüne
z.Hd. Antje Nissen
Tanenwai 32
25946 Nebel/Amrum

Beschäftigte in „Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden“ (§ 23 Abs. 3 Ziffer 10 Infektionsschutzgesetz) müssen nach dem Masernschutzgesetz einen Immunitätsnachweis gegen Masern vorlegen, wenn diese nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.