Haustechniker (m/w/divers)

ab sofort in Voll- oder Teilzeit

Die Fachklinik Satteldüne ist eine Rehabilitationsklinik der Deutschen Rentenversicherung Nord. Wir behandeln ständig ca. 165 Patienten im Kindes- und Jugendalter mit chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Mukoviszidose, allergischen Erkrankungen der Haut sowie Ernährungsstörungen (Adipositas) und psychosomatische Indikationen sowie Sprach- und Sprechstörungen.

Das Team der Haustechnik ist für die Betreuung und Instandhaltung unserer Klinikgebäude und Angestelltenhäuser zuständig.

Wir erwarten eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung. Es sind Stellen mit folgenden Tätigkeitsschwerpunkten zu besetzen:

  • Heizung, Sanitär, Kältetechnik
  • Landschaftsbau sowie die Betreuung unserer Mitarbeiterhäuser
  • Tischler, Schreiner
  • Elektroniker / Elektriker, verantwortliche Elektrofachkraft, Stellvertretung des technischen Leiters

Ihr Aufgabengebiet umfasst je nach Fachbereich hauptsächlich die Instandhaltung sowie die Betreuung der technischen Anlagen der Klinik und die Pflege der Außenanlagen.

Die Betreuung der Angestelltenhäuser und die Pflege der Außenanlagen.

Eine mehrjährige Berufspraxis in einem der o.g. Bereiche wäre wünschenswert. Neben dem Führerschein der Klasse B sollten Sie EDV Kenntnisse, Teamfähigkeit und Freude am Umgang mit Menschen mitbringen.

Die Vergütung der Stelle erfolgt nach TV-TgDRV, mit den üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.

Weiter Informationen über unsere Einrichtung finden Sie im Internet unter www.sattelduene.de.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Technischer Leiter per Mail: andre.lindner@drv-nord.de gerne zur Verfügung.

Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per Mail  an antje.nissen@drv-nord.de oder an die

Fachklinik Satteldüne
z.Hd. Antje Nissen
Tanenwai 32
25946 Nebel auf Amrum 

Beschäftigte in „Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden“ (§ 23 Abs. 3 Ziffer 10 Infektionsschutzgesetz) müssen nach dem Masernschutzgesetz einen Immunitätsnachweis gegen Masern vorlegen, wenn diese nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.