
Physiotherapeut*in (m/w/divers)
ab sofort für 39,0 Stunden pro Woche
Die Fachklinik Satteldüne ist eine Rehabilitationsklinik der Deutschen Rentenversicherung Nord. Wir behandeln ständig 165 Patient*innen im Kindes- und Jugendalter mit chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Mukoviszidose, allergischen Erkrankungen der Haut, Ernährungsstörungen (Adipositas) sowie Kinder und Jugendliche mit psychosomatischen Erkrankungen.
Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Durchführung von Atemtherapien bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Asthma und Mukoviszidose.
Weiterhin führen Sie Wannenbäder bei Kindern und Jugendlichen mit Neurodermitis durch sowie Massagen bei jugendlichen und erwachsenen CF- Patient*innen.
Sie besitzen möglichst bereits Erfahrung in der Atemtherapie und arbeiten gerne mit Kindern.
Sie sind kreativ, flexibel, haben Organisationstalent und engagieren sich mit Freude in unserem interdisziplinären Team.
Wir bieten Ihnen die Mitarbeit in einem kollegialen Team mit abwechslungsreichen Aufgaben. Neben der wunderschönen Natur der Insel Amrum runden umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie viele Angebote im Rahmen des Betriebssportes unser Angebot ab.
Die Vergütung der Stelle erfolgt nach Entgeltgruppe 9a des TV-TgDRV mit den attraktiven Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes. Bei der Wohnungssuche unterstützen wir Sie gerne. Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.
Weitere Informationen über unsere Einrichtung finden sie im Internet unter www.satteldüne.de
Für Rückfragen steht Ihnen die Leitung der Physiotherapie, Frau Birgit Dittmar, telefonisch unter: 04682/34-4500 oder per Mail: birgit.dittmar@drv-nord.de zur Verfügung.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per Mail an antje.nissen@drv-nord.de oder an die:
Fachklinik Satteldüne
z.Hd. Antje Nissen
Tanenwai 32
25946 Nebel auf Amrum
Beschäftigte in „Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden“ (§ 23 Abs. 3 Ziffer 10 Infektionsschutzgesetz) müssen nach dem Masernschutzgesetz einen Immunitätsnachweis gegen Masern vorlegen, wenn diese nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.